Kostenloser Online-Generator
Erfassen Sie Bewirtungskosten mit Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Betrag. Die Vorlage hilft, die Angaben strukturiert fuer die Buchhaltung vorzubereiten; die Restaurantrechnung sollte zusaetzlich aufbewahrt werden.
Nachweis über die betriebliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Hier erfahren Sie alles über die 70/30-Regel, die zwingenden Pflichtangaben und die Anheftpflicht von Restaurantbelegen.
In Deutschland regelt **§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG** den Abzug von geschäftlichen Bewirtungskosten. Bewirtet ein Unternehmer aus geschäftlichem Anlass Personen (z. B. Kunden, Geschäftspartner oder Dienstleister), sind diese Aufwendungen grundsätzlich nur zu **70 % als abzugsfähige Betriebsausgaben** gewinnmindernd ansetzbar. Die restlichen **30 %** gelten als privat mitveranlasst und dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
**Wichtige Ausnahme Vorsteuer:** Trotz der 70 %-Abzugsbeschränkung beim Gewinn dürfen Sie die gesetzliche Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus der Restaurantrechnung zu **100 %** beim Finanzamt geltend machen! Unser Generator berechnet diese Aufteilung centgenau.
Das Finanzamt stellt extrem hohe formelle Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg. Schon kleinste Formfehler können bei einer Betriebsprüfung zur vollständigen Ablehnung des Steuerabzugs führen. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
Trinkgelder, die Sie bar an das Servicepersonal zahlen, gehören ebenfalls zu den abzugsfähigen Bewirtungskosten (zu 70 %). Da Trinkgelder in der Regel nicht auf der elektronisch registrierten Registrierkassenrechnung aufgeführt sind, müssen sie separat auf dem Bewirtungsnachweis (Eigenbeleg) eingetragen werden. Um absolute Sicherheit zu haben, sollten Sie sich den Erhalt des Trinkgeldes auf dem gedruckten Beleg vom Servicepersonal kurz quittieren lassen.
Ja, das deutsche Steuerrecht unterscheidet hier streng (Kleinbetragsregelung nach **§ 33 UStDV**).
Seit Januar 2020 müssen elektronische Registrierkassen in Deutschland mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Jede Restaurantrechnung muss einen maschinenlesbaren QR-Code oder spezifische Prüfdaten (TSE-Signatur, Transaktionsnummer, Seriennummer der Kasse und Zeitstempel) aufweisen. Fehlen diese TSE-Angaben auf dem Beleg, zweifelt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung schnell die Ordnungsmäßigkeit an. Unser online erstellter Bewirtungsnachweis dient als steuerliche Ergänzung und wird fest an diesen TSE-Kassenbeleg geheftet.
Wenn Sie Geschäftspartner in Ihren eigenen Büroräumen bewirtungstechnisch versorgen (z. B. durch die Bestellung eines Caterings oder das Bereitstellen von Speisen), gilt die 70/30-Regelung ebenfalls, sofern es sich um eine vollwertige Mahlzeit handelt. Handelt es sich jedoch lediglich um typische Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Kekse oder Wasser während einer Besprechung, sind diese Kosten als **Aufmerksamkeiten zu 100 % abzugsfähig** und fallen nicht unter die restriktive Bewirtungskostenregelung.
Grundsätzlich gilt das Belegprinzip. Wenn Sie die Originalquittung des Restaurants verloren haben, können Sie in absoluten Ausnahmefällen einen sogenannten „Eigenbeleg“ erstellen. Dieser wird vom Finanzamt jedoch nur dann akzeptiert, wenn Sie den Nachweis über die Zahlung (z. B. durch einen Kreditkartenauszug) und die Plausibilität der geschäftlichen Veranlassung lückenlos erbringen können. Der Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer) ist bei einem reinen Eigenbeleg ohne Gaststättenbeleg jedoch **gänzlich ausgeschlossen**.