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Mahnung Vorlage kostenlos - Zahlungserinnerung mit Frist erstellen

Erstellen Sie eine Zahlungserinnerung oder Mahnung mit Rechnungsbezug, Zahlungsfrist, Mahnstufe und optionalen Verzugszinsen. Die Vorlage ist fuer typische B2B-Forderungen und offene Rechnungen gedacht.

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Verzugsgebühren & Verzugszinsen
Verzugstage: 0 Tage
Berechnete Zinsen: 0,00 €
MUSTER GMBH FINANZBUCHHALTUNG / INKASSO
Muster GmbH · Königsallee 12 · 40212 Düsseldorf
Gering AG z.Hd. Herrn Stefan Gering Industriestraße 89 50667 Köln
Dokumenttyp: Zahlungserinnerung
Kundennummer: KD-2026-99
Mahnungsnummer: MA-2026-0428
Referenzrechnung: RE-2026-10492
Datum: 31.05.2026
1. Mahnung (Zahlungserinnerung)
Posten / Beschreibung Betrag
Offener Rechnungsbetrag (RE-2026-10492) 850,00 €
Aufgelaufene Verzugszinsen 0,00 €
Verzugs- und Mahngebühr 0,00 €
Gesamte Restforderung: 850,00 €

Bitte überweisen Sie den fälligen Gesamtbetrag bis zum 07.06.2026 auf unser unten angegebenes Bankkonto.

Falls Sie den Betrag in der Zwischenzeit bereits überwiesen haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Muster GmbH

Leitfaden: Das Mahnverfahren nach deutschem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Hier erfahren Sie alles über Verzugsregeln, die Höhe von Mahngebühren und die korrekte Berechnung von Verzugszinsen.

1. Ab wann gerät ein Schuldner in Verzug?

Der Zahlungsverzug ist in **§ 286 BGB** geregelt. Ein Schuldner gerät im Wesentlichen auf drei Wegen in Verzug:

2. Wie hoch dürfen Mahngebühren in Deutschland sein?

Für die erste Mahnung (meist als Zahlungserinnerung deklariert) dürfen in der Regel keine Gebühren erhoben werden. Für die zweite und dritte Mahnung gilt: Die Gebühren müssen den tatsächlich entstandenen Schaden des Gläubigers decken (z. B. Portokosten und Papier).

Laut ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte (insbes. BGH) sind **Mahngebühren von 1,50 € bis maximal 2,50 € pro Schreiben** für Privatkunden angemessen. Pauschalen von 5,00 € oder 10,00 € sind oft unwirksam, es sei denn, es handelt sich um B2B-Geschäfte, bei denen eine gesetzliche Verzugspauschale von **40,00 €** erhoben werden darf (gemäß **§ 288 Abs. 5 BGB**).

3. Wie berechnet man die gesetzlichen Verzugszinsen?

Der Verzugszinssatz ist gesetzlich an den *Basiszinssatz* der Deutschen Bundesbank gekoppelt (wird halbjährlich neu festgelegt, z. B. am 1. Januar und 1. Juli). Gemäß **§ 288 BGB** gelten folgende Zinssätze p.a. über dem Basiszinssatz:

Die Zinsformel lautet: **Zinsen = Restforderung x Zinssatz p.a. x (Verzugstage / 365)**. Unser Rechner berechnet diese Zinsen tagesgenau.

4. Was ist der Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung?

Rein rechtlich gibt es keinen Unterschied. Jedes Schreiben, das den Schuldner zur Zahlung auffordert, gilt als Mahnung im Sinne des BGB. Um Kunden nicht zu verärgern, wählen Unternehmen bei der ersten Mahnung oft den freundlicheren Begriff „Zahlungserinnerung“. Ab der zweiten Stufe wird die Wortwahl bestimmter (Zahlungsaufforderung / Mahnung).

5. Welche Angaben muss eine formell korrekte Mahnung enthalten?

Um Verzugszinsen und eventuelle Rechtsanwaltsgebühren später gerichtlich durchsetzen zu können, muss die Mahnung eindeutig sein. Zwingende Pflichtangaben sind:

6. Was passiert nach der dritten und letzten Mahnung?

Reagiert der Schuldner auch auf die letzte Mahnung nicht, befindet er sich im qualifizierten Verzug. Der Gläubiger kann nun ohne weitere Vorankündigung ein **gerichtliches Mahnverfahren** einleiten (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht) oder ein Inkassobüro bzw. einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Schuldner als Verzugsschaden tragen.

7. Können Verzugszinsen rückwirkend verjähren?

Ja. Die Verjährungsfrist für Zinsen beträgt in Deutschland nach der Regelverjährung (**§ 195 BGB**) drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass Zinsforderungen aus dem Jahr 2026 mit Ablauf des 31.12.2029 verjähren, wenn keine Hemmung (z. B. durch Mahnbescheid) eintritt.