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Rechnungsvorlage 2026 kostenlos - PDF lokal erstellen

Erstellen Sie eine Rechnungsvorlage fuer Dienstleistungen, Honorare oder B2B-Projekte direkt im Browser und ohne Anmeldung. Die Eingaben bleiben lokal, die A4-Vorschau laesst sich drucken oder als PDF speichern. Hinweis: Die Vorlage ersetzt keine steuerliche Beratung.

Rechnungsvorlage PDF Rechnung ohne MwSt. Mahnung erstellen

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Unternehmensstatus

Aktivieren Sie dies, um Rechnungen ohne Umsatzsteuer-Ausweis zu erstellen. Der gesetzliche Hinweis wird automatisch im Beleg eingefügt.

1. Adressdaten & Steuernummer

2. Dokumenten-Details

3. Positionen

4. Bankverbindung & Konditionen

Max Mustermann Musterstraße 123, 80331 München
RECHNUNG
Musterfirma AG Finanzabteilung Industriering 5 50667 Köln
Rechnungsnummer: RE-2026-0042
Kundennummer: KD-8812
Datum: 31.05.2026
Leistungsdatum: gemäß Rechnungsdatum

Sehr geehrte Damen und Herren,
für die vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen erlaube ich mir, Ihnen folgenden Betrag in Rechnung zu stellen:

Pos Leistungsbeschreibung Menge Einzelpreis Gesamt (Netto)
Netto-Gesamtsumme: 0,00 €
Zzgl. 19% Umsatzsteuer: 0,00 €
Gesamtbetrag (Brutto): 0,00 €
Zahlungsbedingungen
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.
Bankverbindung
Kontoinhaber: Max Mustermann
Bank: Sparkasse
IBAN: DE89...
Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit!

Rechnungsvorlage 2026: Pflichtangaben, Kleinunternehmer und E-Rechnung

Praxisnaher Überblick für Freelancer, Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland.

Eine Rechnung ist nach § 14 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Für den Alltag bedeutet das: Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern ob die Angaben vollständig und nachvollziehbar sind. Diese Vorlage hilft beim strukturierten Erfassen typischer Rechnungsdaten und beim Drucken als PDF. Sie erzeugt jedoch keine strukturierte E-Rechnung nach EN 16931 und ersetzt keine steuerliche Einzelfallprüfung.

1. Welche Pflichtangaben gehören auf eine Rechnung?

Für normale Rechnungen nennt § 14 Abs. 4 UStG vor allem diese Angaben: vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, einmalige fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung, Leistungsdatum, Entgelt nach Steuersätzen sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Zahlungsziel, Bankverbindung und Projektbezug sind nicht immer gesetzliche Pflichtangaben, machen die Rechnung aber für Buchhaltung und Zahlungslauf deutlich besser prüfbar.

2. Was gilt 2026 für Kleinunternehmer?

Frühere Schwellenwerte sind für aktuelle Inhalte nicht mehr passend. Nach dem derzeitigen § 19 UStG ist ein im Inland ansässiger Unternehmer als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Ein klarer Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ vermeidet Missverständnisse beim Empfänger. Gleichzeitig entfällt regelmäßig der Vorsteuerabzug.

3. Wann reicht eine Kleinbetragsrechnung?

Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro erlaubt § 33 UStDV erleichterte Angaben. Erforderlich sind mindestens Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung. Für B2B-Projekte ist trotzdem oft eine vollständige Rechnung sinnvoll, weil Empfänger, Projekt, Leistungszeitraum und Rechnungsnummer spätere Rückfragen deutlich reduzieren.

4. Was bedeutet die E-Rechnungspflicht für PDF-Rechnungen?

Seit dem 1. Januar 2025 sind bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen vorgesehen. Das BMF beschreibt die E-Rechnung als strukturiertes elektronisches Format, das maschinell verarbeitet werden kann. Ein normales PDF gilt steuerlich nicht als solche E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. Für die Ausstellung sonstiger Rechnungen gelten Übergangsregeln; bis Ende 2026 sind Papier- oder PDF-Rechnungen für viele inländische B2B-Fälle noch möglich, wenn der Empfänger zustimmt. Wer dauerhaft B2B-Rechnungen stellt, sollte parallel ein XRechnung- oder ZUGFeRD-fähiges Verfahren vorbereiten.

5. Häufige Fehler beim Rechnungsschreiben

Typische Fehler sind fehlende Leistungsdaten, doppelte Rechnungsnummern, unklare Leistungsbeschreibungen, alte Kleinunternehmer-Grenzen, ein Umsatzsteuerausweis trotz Steuerbefreiung oder die Annahme, ein PDF sei automatisch eine E-Rechnung. Prüfen Sie außerdem, ob Gutschriften, Reverse-Charge-Fälle, Anzahlungen, Bauleistungen oder Auslandssachverhalte besondere Hinweise brauchen. Diese Vorlage deckt einfache Standardrechnungen ab; Sonderfälle sollten fachlich geprüft werden.

6. Aufbewahrung und Korrektur

§ 14b UStG nennt für Unternehmer eine Aufbewahrung von Rechnungen für acht Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei Fehlern sollte die Korrektur nachvollziehbar bleiben: Entweder wird eine berichtigte Rechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung erstellt oder, wenn bereits gebucht, eine saubere Storno- und Neuausstellung genutzt. Wichtig ist, dass Buchhaltung und Kunde dieselbe Beleglage nachvollziehen können.

Quellenbasis: § 14, § 14b und § 19 UStG, § 33 UStDV sowie BMF-FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026.