Kostenloser Online-Generator
Erstellen Sie ein Angebot mit Kundendaten, Positionen, Mehrwertsteuer, Gueltigkeit und Annahmefeld ohne Anmeldung. Die Vorlage ist fuer typische B2B-Anfragen gedacht und hilft, Preise und Leistungsumfang klar zu dokumentieren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit folgendes Angebot:
| Pos | Leistungsbeschreibung | Menge | Einzelpreis | Gesamt (Netto) |
|---|
Praxisratgeber für B2B-Angebote, Freelancer-Leistungen und kleine Unternehmen.
Ein gutes Angebot beantwortet drei Fragen: Was wird geliefert, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen? Für Kunden ist es Entscheidungsgrundlage, für Anbieter schützt es vor späteren Missverständnissen über Leistungsumfang, Termine, Nebenkosten oder Gültigkeit. Diese Vorlage ist für einfache B2B- und Dienstleistungsangebote gedacht. Sie erstellt ein druckbares PDF, prüft aber keine branchenspezifischen Vertrags-, Verbraucher- oder Vergaberegeln.
§ 145 BGB beschreibt den Grundsatz: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, sofern die Bindung nicht ausgeschlossen wurde. Ein Angebot kann also rechtlich relevant werden, wenn der Kunde es unverändert und rechtzeitig annimmt. Wer Flexibilität braucht, sollte das Angebot klar befristen oder Formulierungen wie freibleibend, unverbindlich oder vorbehaltlich Verfügbarkeit verwenden. Solche Klauseln sollten zur tatsächlichen Arbeitsweise passen und nicht mit anderen Bedingungen im Dokument kollidieren.
Sinnvoll sind Anbieter- und Kundendaten, Angebotsnummer, Datum, Ansprechpartner, genaue Leistungsbeschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis, Zwischensummen, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag, Leistungszeitraum, Liefertermin, Zahlungsbedingungen und Gültigkeitsdauer. Bei Dienstleistungen sollten Sie Ergebnisse, Annahmen und Ausschlüsse nennen: Was ist enthalten, was nicht, welche Mitwirkung erwartet wird und wie Zusatzaufwand abgerechnet wird. Bei Waren sind Artikelnummer, Variante, Lieferbedingungen und Versandkosten wichtig.
Ein Angebot beschreibt eine konkrete Leistung zu bestimmten Konditionen. Ein Kostenvoranschlag ist häufiger eine fachliche Vorkalkulation. § 632 Abs. 3 BGB sagt, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist; § 649 BGB regelt, dass eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags unverzüglich angezeigt werden muss. Eine starre gesetzliche Prozentgrenze wie 15 oder 20 Prozent steht dort nicht. Deshalb sollte schon im Dokument stehen, ob Preise fest, geschätzt oder nach Aufwand abrechenbar sind.
Ohne klare Frist gilt § 147 BGB: Ein Angebot gegenüber Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Anbieter den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das ist auslegungsbedürftig und kann bei Preisänderungen, Materialkosten oder Kapazitätsplanung unpraktisch sein. Ein Datum wie „gültig bis zum 30.06.2026“ macht die Lage klarer. Reagiert der Kunde verspätet oder mit Änderungen, gilt dies nach § 150 BGB regelmäßig nicht als einfache Annahme, sondern als neuer Antrag.
Am einfachsten ist eine klare Annahmefläche mit Ort, Datum, Name und Unterschrift oder eine eindeutige Annahme per E-Mail. Wichtig ist, dass die Annahme zum Angebot passt. Ändert der Kunde Mengen, Preise, Termine oder Bedingungen, sollten Sie nicht stillschweigend mit einer alten Angebotsnummer weiterarbeiten, sondern die Änderung bestätigen oder ein neues Angebot erstellen. Für größere Projekte ist eine separate Auftragsbestätigung sinnvoll.
Häufig fehlen Gültigkeitsdatum, Steuerangaben, Zahlungsziel, Leistungsgrenzen oder der Hinweis, ob Reisekosten, Material, Lizenzen oder Nacharbeiten enthalten sind. Ebenfalls riskant sind pauschale Formulierungen wie „Website erstellen“ ohne Seitenumfang, Abnahmekriterien oder Korrekturschleifen. Schreiben Sie Angebote so, dass ein Dritter später versteht, was genau vereinbart wurde. Das spart Rückfragen und erleichtert später Rechnung, Auftragsbestätigung und Projektabnahme.
Quellenbasis: §§ 145, 146, 147, 150, 632 und 649 BGB. Die Vorlage dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine Vertragsprüfung.